Autorenbild Rechtsanwalt Holger ThießArbeitsrecht

Kündigung, Schriftform, Annahmeverzug
BAG, Urteil vom 21.04.2005, 2 AzR 162/04

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß

Eine Kündigung kann auch dann wegen Verstoßes gegen die Schriftform gemäß §§ 623, 125 S.1 BGB unwirksam sein, wenn alle drei Gesellschafter einzeln in der Unterschriftszeile erscheinen und lediglich zwei von ihnen die Kündigung unterschreiben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gesellschafter ohne Vertretungszusatz unterschreiben. Zur Begründung führt das BAG aus, dass der Kündigungsempfänger nicht erkennen könne, ob er nicht lediglich den Entwurf eines Kündigungsschreibens erhalten habe, der von dem dritten Gesellschafter noch nicht unterschrieben worden sei.

Auch dieses Urteil macht deutlich: Die Rechtssprechung nimmt es mit der Schriftformerfordernis sehr genau. Die Schriftform ist nur gewahrt, wenn alle Erklärungsgeber bzw. deren Vertreter eigenhändig unterschrieben haben. Im vorliegenden Fall wäre wohl ausreichend gewesen, wen die beiden Gesellschafter für den dritten Gesellschafter einen Vertretungszusatz kenntlich gemacht hätten.

Die Rechtsfolgen einer formunwirksamen Kündigung sind weitreichend. Der Arbeitnehmer braucht zunächst nicht weiter zu arbeiten und kann später - wenn sich die Unwirksamkeit herausgestellt hat - die Nachzahlung des Lohnes verlangen. Risiken lassen sich durch den Arbeitgeber dadurch begrenzen, dass nach etwaigen Monierung zumindest vorsorglich eine weitere schriftliche Kündigung ausgesprochen wird.



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Über den Autor:


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".

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