Autorenbild Rechtsanwalt Holger ThießArbeitsrecht

Kündigungsschutz, Befristung, Schriftform
LAG Rheinland-Pfalz - Az.: 6 Sa 1226/03, Urteil vom 07.06.2005

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß

Eine mündlich ausgesprochene Befristung ist unwirksam. Hierauf kann sich auch derjenige Arbeitnehmer berufen, der selbst Kündigungsschutzklage erhoben hat und darauf drängt, dass der scheinbar befristet eingestellte Mitarbeiter tatsächlich unbefristet beschäftigt ist.

Das Gericht macht in seiner Entscheidung deutlich, welche gravierende Nachteile der Verstoß von Formvorschriften für den Arbeitgeber haben kann. Dem Arbeitgeber war die Berufung darauf, dass das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde, allein deswegen verwehrt, weil er vergessen hatte, mit einer Schwangerschaftsvertretung die Befristung schriftlich zu fixieren. Obwohl die Befristung des Arbeitsverhältnisses hier naheliegend war, wurde die Mitarbeiterin als unbefristet beschäftigte mitgezählt. Dies widerrum führte dazu, dass zum Kündigungszeitpunkt mehr als 5 Arbeiternehmerinnen regelmäßig beschäftigt waren; auf dem Betrieb fand das Kündigungsschutzgesetz Anwendung.



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Über den Autor:


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".

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