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Befristung, Änderung des Arbeitsvertrages, Inhalt des Arbeitsvertrages
LAG Bremen - Az.: 3 Sa 282/04, Urteil vom 25.08.2005

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß

Enthält ein zweiter befristeter abgeschlossener Arbeitsvertrag neue vertragliche Bestimmungen, so liegt eine Verlängerung im Sinne des § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz auch dann nicht vor, wenn die neuen Bestimmungen für den Arbeitnehmer günstiger sind als die Bestimmungen des alten Vertrages. Erfolgt die zweite Befristung erneut ohne sachlichen Grund im Sinne des § 14 Abs. 1, so begründen die Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Das Landesarbeitsgericht Bremen stellt in dieser Entscheidung klar, dass § 14 Abs. 2 ein weitgehendes Veränderungsverbot enthält. Die Verlängerung eines zunächst befristeten Arbeitsvertrages soll grundsätzlich nur dann möglich sein, wenn es keine durchgreifenden Änderungen gibt oder wenn der Vertrag lediglich an Änderungen aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen angepasst werde. Die bis zu dreimalige Verlängerung in einer Rahmenfrist von 2 Jahren, wie sie § 14 Abs. 2 vorsieht, ist somit nur unter engen Voraussetzungen möglich. Allerdings kann der Arbeitnehmer im Falle eines Prozesses die unbefristete Beschäftigung nur dann einfordern, wenn er die Klagefrist eingehalten hat. Dies beträgt 3 Wochen gerechnet von den vorgesehenem Ende der letzten Befristung.



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Über den Autor:


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".

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