Autorenbild Rechtsanwalt Holger ThießArbeitsrecht

Kündigung, Kündigungsfrist, Klagefrist
BAG - Az.: 2 AzR 148/05 - Urteil vom 15.12.2005

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß

Ein Arbeitnehmer muss eine Kündigung binnen 3 Wochen angreifen, wenn er ihre Unwirksamkeit feststellen lassen und weiterbeschäftigt werden möchte. Ansonsten gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. Geht es ihm dagegen allein darum, dass die Kündigungsfrist eingehalten wird, so kann er auch nach dem Ablauf von 3 Wochen klagen.

Wenn der Arbeitnehmer lediglich die fehlerhafte Berechnung der Kündigungsfrist beanstandet, gilt die 3-Wochen-Frist nicht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht nach einigen unterschiedlichen Landesarbeitsgerichtsurteilen klargestellt.
Der Arbeitnehmer kann dies ohne Rücksicht auf die Klagefrist gerichtlich geltend machen und damit auch die Vergütung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einfordern. Die Kündigungsfristen richten sich - soweit keine anderweitige einzelvertragliche oder tarifvertragliche Vereinbarung besteht - nach § 622 Abs. 1 BGB.



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Über den Autor:


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".

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