Autorenbild Rechtsanwalt Holger ThießArbeitsrecht

Kündigung, betriebsbedingte Gründe, Leiharbeit
BAG - Urteil vom 18.05.2006; 2 AzR 412/05

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß

Ein wichtiges Urteil für die Leiharbeit:
Eine Kündigung ist aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitsanfall und damit der Beschäftigungsbedarf dauerhaft so zurückgegangen ist, dass zukünftig das Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers weggefallen ist. Bei der sogenannten Leiharbeit (Arbeitnehmerüberlassung) – so das BAG – reiche dazu regelmäßig nicht aus, dass die Beschäftigung in dem bisherigen Einsatzbetrieb weggefallen sei. Auftragslücken gehörten zum typischen Risiko des Verleihers und könnten eine betriebsbedingte Kündigung nicht rechtfertigen.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigt in dieser Entscheidung zahlreiche Entscheidung der Arbeits- und Landesarbeitsgerichte. Leiharbeitnehmer sollten eine Kündigung immer dann gerichtlich überprüfen lassen, wenn das Arbeitsverhältnis pünktlich zum Ende des Einsatzes gekündigt wird.
Der Verleiher muss vor einer Kündigung alle zumutbaren Möglichkeiten ausschöpfen, eine neue Beschäftigung zu finden; auch den Austausch von Kollegen muss er in Betracht ziehen. An derartigen Bemühungen fehlt es zumeist, wenn bereits zum Ende der Einsatzzeit gekündigt wird.
Welchen Zeitraum der Verleiher ohne Einsatz des Arbeitnehmers hinnehmen muss, lässt sich nicht allgemein sagen. Es dürfte aber gelten: Je länger der Mitarbeiter zuvor produktiv tätig war, desto länger und intensiver müssen die Bemühungen sein.



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Über den Autor:


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".

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