Autorenbild Rechtsanwalt Holger ThießArbeitsrecht

Änderungskündigung, Änderungsangebot, Klagefrist
BAG, Urteil vom 01.02.2007 - Az.; 2 AzR 44/06

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß

Der Arbeitnehmer, der eine sogenannte „Änderungskündigung“ erhält, muss dem Arbeitgeber binnen 3 Wochen mitteilen, ob er die Änderung – zumindest unter Vorbehalt –akzeptieren will. Tut er dies nicht und erhebt er auch keine Klage vor dem Arbeitsgericht, endet das Arbeitsverhältnis ohne weiteres. Nach Ablauf der 3 Wochen - so das Bundesarbeitsgericht - kann er das Änderungsangebot nicht mehr annehmen.

Die Änderungskündigung ist eine besondere Form der Kündigung. Neben einer "normalen" ordentlichen Kündigung mit Kündigungsfrist bietet der Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu neuen Bedingungen nach Ablauf der Frist an. Die Änderungskündigung besteht also aus zwei Teilen: Zum einen aus der Kündigung selbst, zum anderen aus dem (gleichzeitigen) Änderungsangebot.

Das Kündigungsschutzgesetz bietet dem Arbeitnehmer unter den sonstigen geschriebenen Voraussetzungen (Wartezeit, Betriebsgröße) Schutz vor derartigen Maßnahmen. Im Prinzip bestehe drei Reaktionsmöglichkeiten:

1. Der Arbeitnehmer kann die Kündigung akzeptieren und das Änderungsangebot annehmen.

2. Der Arbeitnehmer kann das Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen und die Rechtmäßigkeit der Änderung vor dem Arbeitsgericht binnen drei Wochen angreifen; ist die Änderung unrechtmäßig, besteht das alte Arbeitsverhältnis fort.

3. Der Arbeitnehmer kann das Änderungsangebot ablehnen, nach Ablauf der Kündigungfrist die Arbeit einstellen und die Kündigung insgesamt angreifen; hier verliert er das Arbeitsverhältnis, wenn die Änderungen der Arbeitsbedingen gerechtfertigt war

Lässt er die Kündigung und das Änderungsangebot länger als 3 Wochen unbeantwortet, so endet das Arbeitsverhältnis automatisch zum Ende der Kündigungsfrist. Der Arbeitnehmer hat dann sein Arbeitsverhältnis verloren.



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Über den Autor:


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".

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