Autorenbild Rechtsanwalt Holger ThießArbeitsrecht

Gekündigter Arbeitnehmer kann Wiedereinstellung beanspruchen
Kündigung, Betriebsübergang, Wiedereinstellung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.08.2008 Az.: 8 AZR 201/07

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß

Ein zunächst wirksam gekündigter Arbeitnehmer kann eine Wiedereinstellung beanspruchen, wenn nach dem Ablauf der Kündigungsfrist auf Grund eines Betriebsüberganges eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer besteht. Diesen Anspruch muss er innerhalb eines Monats geltend machen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem er vom Betriebsübergang Kenntnis erlangt. Dies kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber bzw. nach erfolgtem Betriebsübergang gegenüber dem Betriebserwerber geschehen.

Erläuterung von RA Holger Thieß (Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg):

Das BAG bestätigt seine Rechtsprechung zum Betriebsübergang und zur Weiterbeschäftigung und führt diese fort:

Im vorliegenden Fall hatte der Betriebsübernehmer einen Hotelkomplex im Wesentlichen so gepachtet wie er zuvor verpachtet worden war. Damit war die für die Annahme eines Betriebsüberganges erforderliche Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit durch Rechtsgeschäft gegeben. Dass das Hotel nunmehr unter anderem Namen geführt wird, schloss den Betriebsübergang nicht aus.

Dem Arbeitnehmer ist zu empfehlen, unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Betriebsübergang sein Fortsetzungsverlangen gegenüber dem Arbeitgeber bzw. nach erfolgtem Betriebsübergang gegenüber dem Betriebserwerber zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn er bereits einen Aufhebungsvertrag geschlossen hatte. Ist dem Arbeitnehmer der anstehende Betriebsübergang bereits zum Zeitpunkt der Kündigung bekannt, so muss er unbedingt die Kündigungsschutzklage gegen den alten Arbeitgeber erheben.

Bietet der neue Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung mit einem neuen Arbeitsvertrag und nur zu schlechteren Bedingungen an, so muss sich der Arbeitnehmer dies nicht gefallen lassen. Er kann die Fortsetzung des alten Vertrages verlangen und darauf bestehen, dass seine bisherige Betriebszugehörigkeit berücksichtigt wird.



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Über den Autor:


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".

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