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Achtung, liebe Lehrer ! Wer zu spät kommt …
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.06.2009, Az.: 2 AZR 532 /08

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß

Es stellt regelmäßig einen Grund zur Kündigung dar, wenn der Arbeitnehmer unter Vorlage eines Attests der Arbeit fernbleibt und sich Lohnfortzahlung gewähren lässt, obwohl die Krankheit vorgetäuscht ist.
In dem Fall war die Klägerin war bei dem beklagten Land als Lehrerin beschäftigt. Sie war bereits mehrfach wegen unentschuldigten Fehlens und verspäteter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgemahnt worden. Die Klägerin fehlte erneut an 2 Tagen unentschuldigt, obwohl sie gesund war, und legte alsdann eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Das Schulamt sprach eine Kündigung aus, zu Recht, wie jetzt das Bundesarbeitsgericht befand.

Erläuterung von RA Holger Thieß (Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg):

Das Bundesarbeitgericht war der Auffassung, dass es keiner (erneuten) Abmahnung bedurfte. Mit der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung könne nichts anderes bezweckt gewesen sein, als einen in Wahrheit nicht vorliegenden Rechtfertigungsgrund vorzutäuschen; dieser habe dann auch zur Vergütungszahlung führen müssen, das Land sei geschädigt worden.

Unzweifelhaft hat die Lehrerin hier in grober Weise das (Rest-)vertrauen ihres Arbeitgebers untergraben und einen Vermögensvorteil erschlichen. So weit alles klar: solche Lehrer/innen gehören nicht in den Schuldienst. Oder ?

Um zu dieser Einschätzung zu kommen ist zwingende Voraussetzung, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wirklich falsch war. Üblicherweise haben derartige Bescheinigungen eine kaum zu erschütternde Beweiskraft. Zu berücksichtigen ist auch, dass rückwirkende Bescheinigungen grundsätzlich durchaus in Ordnung sind, angestellte Lehrer müssen nicht sofort zum Arzt gehen. Das Arbeitsgericht hatte noch zugunsten der Lehrerin entschieden.

Einmal mehr stellt sich die Frage: Bereiten öffentliche Arbeitgeber ihre Personalentscheidungen besonders gewissenhaft vor oder treffen Sie vor allem in höheren Instanzen auf ein größeres Wohlwollen der Gerichte?



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Über den Autor:


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".

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