Autorenbild Rechtsanwalt Holger ThießArbeitsrecht

Arbeitsunfähigkeit, AU-Bescheinigung, Entgeltfortzahlung
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 09.04.2008 Az. 18 Sa 1938/07

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß

Wenn ein Arbeitgeber trotz Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Arbeitsunfähigkeit bestreitet, muss er nicht den Beweis des Gegenteils führen. Er muss aber Tatsachen vortragen, die den Beweiswert der AU erschüttern. Die pauschale Behauptung, die Arbeitsunfähigkeit sei nur vorgetäuscht, und die Weigerung des Arbeitnehmers, sich vom Werksarzt untersuchen zu lassen, reichen nicht.

Erläuterung von RA Holger Thieß
(Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg)

Im dem vorliegenden Fall hatte die Arbeitnehmerin vor Beginn der Erkrankung alle persönlichen Sachen vom Arbeitsplatz mitgenommen, sie hatte alle privaten Dateien aus der EDV gelöscht und sie hatte sich geweigert, sich von einem Werksarzt untersuchen zu lassen. Nach Anhörung des Arztes hatten sich für das Gericht dennoch keine durchgreifenden Zweifel ergeben.

Der einzige Erfolg versprechende Weg für den Arbeitgeber wäre die Vorladung zum Medizinischen Dienst der Krankenkassen gewesen. Er hätte dort beantragen können, dass der Arbeitnehmer sich zur Untersuchung vorstellten muss. Anders als bei der Untersuchung durch den Werksarzt muss der Arbeitnehmer dieser Anordnung Folge leisten. Verweigert der Arbeitnehmer diese Untersuchung, ist der Beweiswert seiner Bescheinigung erheblich erschüttert. In der Praxis bereitet dieses Verfahren aber Probleme, da die Untersuchung häufig zu spät kommt.



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Über den Autor:


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".

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