Autorenbild Rechtsanwalt Holger ThießArbeitsrecht

ALG: Ohne Meldung keine Leistung
Arbeitslosengeld, Meldung, Rückforderung
BSG - Urteil vom 01.06.2006; Akz.: B 7 A Al 76/05 R

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß

Wer das Arbeitslosengeld I beziehen möchte, muss sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos melden, um in den Genuss der Leistungen zu kommen. Auch dann (wieder), wenn der Berechtigte bereits die Leistungen erhält und eine auch nur kurzzeitig befristete Beschäftigung angetreten hat. Das Bundessozialgericht hat einen Arbeitslosen zur Rückzahlung verurteilt, nachdem sich 10 Monate später (!) herausgestellt hatte, dass er zwischenzeitlich für zwei Wochen gearbeitet hatte.

Den Arbeitslosen trafen im vorliegenden Fall Rückzahlungsverpflichtungen in Höhe von mehreren tausend Euro. Das Gesetz sieht die vorangegangene Arbeitslosmeldung (nicht zu verwechseln mit dem Antrag) als erloschen an, sobald der ALG I-Bezieher (für ALG II gelten andere Bestimmungen) eine neue Beschäftigung antritt. Ohne neue Meldung besteht danach keine Leistungsberechtigung mehr.
Wer die Meldepflicht versäumt, muss also mit erheblichen Rückforderungen rechnen. Eine nachgeholte Meldung wirkt nicht zurück. Der Arbeitsagentur wird die Beschäftigung häufig von den Krankenkassen angezeigt, die eine doppelte Beitragszahlung registrieren –allerdings erst Wochen oder gar Monate später. Die Arbeitsagentur fordert die Leistungen für die vorangegangenen Zeiträume gnadenlos zurück.
Das heißt: Jede Aufnahme der Beschäftigung ist unverzüglich anzuzeigen. Und: Nach deren Beendigung ist genauso unverzüglich eine erneute (persönliche) Meldung erforderlich.



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Über den Autor:


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".

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