Autorenbild Rechtsanwalt Holger ThießArbeitsrecht

Anspruch auf Zahlung einer Abfindung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, Az.: 2 AZR 971/06
Kündigung, Kündigungsschutz, Abfindung

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß

Gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz hat der Arbeitnehmer dann einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht klagt. Dieser Anspruch entsteht jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf die Anspruchsvoraussetzungen hinweist. Das heißt, der Arbeitgeber muss die Abfindung in Aussicht stellen für den Fall, dass die betriebsbedingte Kündigung nicht binnen der Klagefrist angegriffen wird.

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, dass ein Anspruch nur erhalten bleibt, wenn der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist verstreichen lässt.

Das Angebot ist also verloren, wenn der Arbeitnehmer zunächst Klage erhebt, und später diese Klage zurücknimmt. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, eine außergerichtliche Streiterledigung zu fördern. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn die spätere Rücknahme der Kündigung das Angebot wiederaufleben ließe.

Ein Arbeitnehmer muss sich gut überlegen, ob er ein Angebot nach § 1 a ablehnen möchte. Wird Klage eingereicht, so ist der Anspruch zunächst dahin. Die Annahme des Angebots empfiehlt sich vor allem dann, wenn eine neue Tätigkeit bereits in Aussicht genommen wurde. In diesem Falle macht die Verfolgung der Kündigungsschutzklage regelmäßig keinen Sinn bzw. ist mit dem Risiko behaftet, am Ende ohne Abfindung dazustehen.



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Über den Autor:


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".

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