Autorenbild Rechtsanwalt Holger ThießArbeitsrecht

Arbeitnehmer muss nicht zu jedem Personalgespräch gehen
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2009, Az.: 2 AZR 606/08

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß

Das Weisungsrecht erstreckt sich auf Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie auf Ordnung und Verhalten im Betrieb. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer zur Teilnahme an Personalgesprächen anhalten, in denen er Weisungen vorbereiten, erteilen oder ihre Nichteinhaltung beanstanden will. Die Teilnahme an Gesprächen, die dagegen mit den Zielen des Weisungsrechts nicht im Zusammenhang stehen, kann der Arbeitgeber nicht verlangen. Nimmt der Arbeitnehmer eine solche Unterredung nicht wahr, darf er deshalb nicht abgemahnt werden.

Erläuterung von RA Holger Thieß (Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg):

Im vorliegenden Fall war die Klägerin war zur Teilnahme an dem Personalgespräch nicht verpflichtet. Sie hatte es abgelehnt, einer Reduzierung des 13. Gehalts zuzustimmen, und sollte deshalb nochmals vorsprechen. Damit hat der Arbeitgeber sein Weisungsrecht missbraucht. Verhandlungen im Zusammenhang mit der Höhe des Entgelts dürfen nicht zum Gegenstand einer Weisung bzw. einer Dienstpflicht gemacht werden.



Nächsten Tipp lesen:
» Pauschale Abgeltung für Überstunden ist unwirksam

LAG Hamm, Urteil vom 18.03.2009, Az.: 2 Sa 1108/08

Über den Autor:


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".

Suchen Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, wählen Sie
0 18 05 / 20 20 11 (0,14 Ct/Min aus dem deutschen Festnetz)


Zurück zur Übersicht