Autorenbild Rechtsanwalt Holger ThießArbeitsrecht

Arbeitslohn, Sittenwidrigkeit, Zeitarbeit
BAG Urteil vom 24.03.2004, 5 AzR 303/03

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß

Ein Zeitarbeitsunternehmen kann seinem Arbeitnehmer weniger als 2/3 des Tariflohns für Stammarbeitskräfte zahlen, ohne dass die Vereinbarung wegen Lohnwuchers sittenwidrig ist. Ein Zeitarbeitnehmer könne nicht mit einer Stammarbeitskraft verglichen werden, da die Arbeitnehmer in unterschiedlichen Gewerbezweigen beschäftigt seien. Maßgebliche Bezugsgröße für die Feststellung der Sittenwidrigkeit des Lohnes sei vielmehr die tarifliche bzw. die übliche Vergütung in der Zeitarbeit.


Das Urteil stärkt die Verbreitung der Zeitarbeit. Es erkennt das Zeitarbeitsverhältnis als ein Arbeitsverhältnis eigener Art an. Das BAG akzeptiert, dass Zeitarbeitnehmer erheblich weniger Entgelt erhalten als Stammarbeitskräfte.

Inzwischen gilt von Gesetzes wegen der Grundsatz: „Gleiches Geld für gleiche Arbeit.“ Allerdings gilt dies tatsächlich nur ausnahmsweise. Denn in der Zeitarbeit bestehen inzwischen nahezu flächendeckend Tarifverträge, die geringere Arbeitsentgelte vorsehen.



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Über den Autor:


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".

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