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Arbeitsunfähigkeit, Nachweispflicht, fristlose Kündigung
LAG Hessen - Az.: 9 Sa 1766/04, Urteil vom 17.03.2005

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß

Der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitgeber über seine Arbeitsunfähigkeit unterrichtet, muss grundsätzlich ein vollständige Krankmeldung abgeben. Dazu gehören auch Angaben zur erwarteten Dauer Arbeitsunfähigkeit. Eine aus dem Urlaub gefaxte Mitteilung der Erkrankung ohne Angabe des Aufenthaltsortes und der Telefonnummer ist nicht ausreichend. Gleichwohl ist eine Kündigung, die mit der Begründung ausgesprochen wird, der Arbeitnehmer sei nicht erreichbar gewesen, unwirksam.

Die Anzeige und Nachweispflicht des Arbeitnehmers bei Erkrankung wirft regelmäßig arbeitsrechtliche Probleme auf. Dem Arbeitnehmer sei dringend empfohlen, sich möglichst früh zu melden und eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Es sollte während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit für den Arbeitgeber erreichbar sein. Sollte die Krankheit über den zunächst festgestellten Zeitraum hinaus andauern, sollte dies gleichfalls zügig unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung mitgeteilt werden. Das Gericht stellte hier im Ergebnis aber eine lediglich einfache Arbeitsvertragsverletzung fest, die nur eine Abmahnung gerechtfertigt hätte.



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Über den Autor:


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".

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