Autorenbild Rechtsanwalt Holger ThießArbeitsrecht

Aufhebungsvertrag, Beendigung, Schriftform
BAG, Urteil vom 16.09.2004 (2 AzR 659/03)

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß

Ein mündlich geschlossener Aufhebungsvertrag ist unwirksam. Selbst wenn sich der Arbeitnehmer in einem Streitgespräch mündlich kündigt und sich mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt, kann er sich später auf die Nichtigkeit wegen fehlender Schriftform berufen.

Sinn und Zweck der Schriftform ist, die Arbeitsvertragsparteien vor unbedachten Schritten zu bewahren. Eine schriftlich niedergelegte Kündigung oder auch ein schriftlicher Aufhebungsvertrag zwingen die Parteien, über ihren Entschluss nachzudenken. Außerdem ist es nicht mehr möglich, dass eine Partei der anderen - wie früher durchaus üblich - eine mündliche Kündigung vorwirft.

Vor diesem Grundsatz - dies stellt das BAG klar - kann es nur in seltenen Ausnahmefällen eine abweichenden Beurteilung geben.



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BAG, Urteil vom 12.12.2004 (7 AzR 198/04)

Über den Autor:


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".

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