Autorenbild Rechtsanwalt Holger ThießArbeitsrecht

Kein Anspruch auf „Zusatzaufgaben“
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.04.2009, Az.: 5 AZR 133/08

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß

Wird ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber über einen langen Zeitraum unter Überschreitung der vertraglich vorgesehenen Arbeitszeit eingesetzt, so beinhaltet dies für sich genommen noch keine einvernehmliche Vertragsänderung. Die Annahme einer dauerhaften Vertragsänderung mit einer erhöhten regelmäßigen Arbeitzeit setzt entsprechende Erklärungen der Parteien voraus.

Erläuterung von RA Holger Thieß (Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg):

Im vorliegenden Fall hatte ein Lagerverwalter über insgesamt 18 Jahre (!) einen Schließdienst übertragen bekommen, der nicht Gegenstand des Arbeitsvertrages war. Diese Arbeit erhielt er mit einer halben Stunde pro Tag vergütet; in der Lohnabrechnung wurden € 200,00 für Überstunden ausgewiesen.

Der Arbeitnehmer wehrte sich dagegen, dass ihm diese Arbeit und Vergütung einfach genommen wurde. Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht: Er dürfe diese „Zusatzaufgabe“ wieder entziehen, soweit dies nicht billigem Ermessen widerspreche und sofern es keine verbindlichen Vereinbarungen gebe.

Die (zunehmende) Unsitte von Arbeitgebern, Arbeiten außerhalb des Vertrages zuzuweisen, wird durch dieses Urteil gefördert. Arbeitnehmer sollten darauf dringen, dass so genannte „Zusatzaufgaben“ verbindlicher Bestandteil des Arbeitsvertrages werden; dann können Sie nur durch eine förmliche Änderungskündigung wieder entzogen werden.



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Über den Autor:


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".

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