Autorenbild Rechtsanwalt Holger ThießArbeitsrecht

Kündigung, Änderungskündigung, Änderungsangebot
BAG, Urteil vom 21.04.2005 - Az.: 2 AzR 132/04

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß

In diesem Urteil hat das BAG einige Grundsätze zum Verhältnis zwischen der Änderungskündigung und der Beendigungskündigung aufgestellt und zum Teil geändert. Es handelt es sich also um ein Musterurteil für den Fall, dass ein Arbeitgeber vor Ausspruch einer endgültigen Kündigung einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen und anbieten kann.

Ein Arbeitgeber muss immer dann gemeinsam mit der Kündigung ein Änderungsangebot unterbreiten, wenn er dem Arbeitnehmer eine zumutbare Beschäftigung und einen freien Arbeitplatz zu geänderten Bedingungen anbieten kann. Dieses Angebot muss er auch dann mit der Kündigung verbinden, wenn er es dem Arbeitnehmer bereits zuvor unterbreitet hatte. Von dieser Pflicht ist er nur dann entbunden, wenn der Arbeitnehmer das Angebot vor Ausspruch der Kündigung vorbehaltlos und endgültig abgelehnt hat. Das heißt, der Arbeitnehmer muss vorher zu erkennen geben, dass er die geänderten Arbeitsbedingungen unter gar keinen Umständen akzeptieren werde. Dass dies der Fall war, hat im Prozess der Arbeitgeber zu beweisen.

Gerade bei Standortverlegungen kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz häufig nur dann erhalten, wenn er den Standort mit wechselt. In einem solchen Falle kündigt der Arbeitgeber, verbunden mit dem Angebot zur Änderung des Arbeitsortes.

Der Arbeitnehmer ist gut beraten, im Vorwege der Kündigung keine verbindlichen Erklärungen abzugeben. Er kann nach Ausspruch der Kündigung nebst Änderungsangebot innerhalb von drei Wochen prüfen, wie er auf das Angebot reagieren will. Selbst wenn er eine Beendigung gegen Zahlung einer Abfindung anstrebt, sollte er so verfahren. Denn seine Verhandlungsposition verschlechtert sich, wenn der Arbeitgeber ein Änderungsangebot nicht mehr abgeben muss und weiß, dass der Arbeitnehmer die Verlegung nicht mitmachen möchte.



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ArbG Hamburg, Urteil vom 08.12.2006 - Az.: 27 Ca 21/06

Über den Autor:


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".

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