Autorenbild Rechtsanwalt Holger ThießArbeitsrecht

Leiharbeit: kein Mindestlohn für Maler
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2009, Az.: 5 AZR 951 /08

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß

Ein beim Entleiher als Maler eingesetzter Leiharbeitnehmer hat nur dann Anspruch auf den tariflichen Mindestlohn, wenn der Entleiherbetrieb in den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohns für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk fällt. Werden Leiharbeitnehmer bei einem Entleiher beschäftigt, der für den der Malertarif betrieblich nicht gilt, so findet die Mindestlohnverordnung keine Anwendung.

Erläuterung von RA Holger Thieß (Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg):

Das Entsendegesetz ermöglicht Rechtsverordnungen, mit denen ein Mindestlohntarifvertrag auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt wird. Im Malergewerbe gibt es seit Jahren eine solche Verordnung, so dass die Maler in der Leiharbeit einen Mindestlohn erhalten, der regelmäßig über der vertraglich vereinbarten Vergütung liegt.

Allerdings bekommt der Leiharbeiter nur dann den (höheren) Mindestlohn, wenn er als Maler im Einsatz ist. Die zweite Voraussetzung ist – das wurde jetzt höchstinstanzlich entschieden, dass der Entleihbetrieb ein Malerbetrieb ist. Wird der Arbeitnehmer – wie hier – in einen Produktionsbetrieb für Malerarbeiten überlassen, so findet die Verordnung keine Anwendung. Grund: Wenn der Entleihbetrieb einen eigenen Maler einstellen würde, müsste er den Mindestlohn auch nicht zahlen.

Im Malergewerbe ist die Leiharbeit inzwischen sehr weit verbreitet. Es wird viel getrickst, um den Mindestlohn zu umgehen: Gerne werden Maler als einfache gewerbliche Helfer eingestellt, oder Malergesellen werden als Malerhelfer mit verringertem Mindestlohn überlassen; das Urteil des BAG wird möglicherweise neue „Möglichkeiten“ eröffnen.

Die Mindestlohnverordnung – soweit sie denn greift – bietet einen gewissen Schutz vor extremen Dumpinglöhnen. Was viele nicht wissen: Es gelten besondere Ausschlussfristen, welche die Geltendmachung von Ansprüchen bis zu 12 Monate später ermöglichen.



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Über den Autor:


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".

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