Autorenbild Rechtsanwalt Holger ThießArbeitsrecht

Schlechte Bewerbung führt zu Sperre
Arbeitslosengeld, Arbeitsablehnung, Sperre
BSG, Urteil vom 05.09.2006 - Akz.: B 7 a AL 14/05 R

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß

Bringe ein Bewerber gegenüber einem potentiellen Arbeitgeber erkennbar zum Ausdruck, dass er die ausgeschriebene Stelle eigentlich gar nicht wolle, so komme dies nach Urteil des Bundessozialgerichts einer Arbeitsablehnung gleich. In diesem Fall sei eine vorübergehende Einstellung der Arbeitslosenunterstützung gerechtfertigt.

Der Arbeitnehmer hatte in seinen Bewerbungsschreiben unter anderem geschrieben: "Trotzdem ich denke, über eine gute Qualifikation zu verfügen, möchte ich darauf hinweisen, dass ich im Bereich AV (Arbeitsvorbereitung) weder über eine Ausbildung noch über jedwede Berufspraxis verfüge und dies auch keine Wunschtätigkeit wäre."
Nachdem das Unternehmer die Bewerbung vorgelegt hatte, entschied die zuständige Arbeitsagentur, dass Inhalt und Form des Bewerbungsschreibens einer Ablehnung des Beschäftigungsangebots gleich komme. Das Bundessozialgericht hat jetzt die Auffassung der Agentur bestätigt.
Den Arbeitnehmern sei dringend empfohlen, nicht deutlich zu machen, dass eine Bewerbung lediglich auf Druck der Arbeitsagentur erfolgt. Überhaupt muss der Arbeitnehmer alles unterlassen, was dem Interesse, eine Arbeitsstelle zu erhalten, erkennbar zuwider läuft.



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BAG, Urteil vom 23.08.2006 - Akz.: 7 AzR 12/06

Über den Autor:


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".

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