Autorenbild Rechtsanwalt Holger ThießArbeitsrecht

Verdachtskündigung, fristlose Kündigung, strafbares Verhalten
LAG Hessen Urteil - Az.: 17/10 Sa 1653/03, Urteil vom 20.08.2004

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß

Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinen Arbeitnehmer außerordentlich zu kündigen, wenn ein dringender Verdacht besteht, der Arbeitnehmer habe sich Urlaubstage erschlichen. Ein derartiger Tatverdacht besteht dann, wenn der Arbeitnehmer frühere Urlaubsanträge nachträglich verfälscht und auf diese Weise zusätzlichen Urlaub erlangt. Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer hierüber möglicherweise Kenntnis hatte.

Das erkennende Gericht schützt die Rechte des Arbeitgebers gegenüber strafbarem Verhalten des Arbeitnehmers. Setzt sich der Arbeitnehmer auch nur einem dringenden Tatverdacht eines Vermögensdeliktes aus, so muss er in aller Regel mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Dies gilt für alle nur denkbaren Eigentums- und Vermögensdelikte. Hier lag ein versuchter Betrug zum Nachteil des Arbeitgebers vor, da der unberechtigte Erholungsurlaub einen Vermögensnachteil für den Arbeitgeber darstellte.



Nächsten Tipp lesen:
» Zeugnis, Zeugnisanspruch

BAG - Az.: 9 AzR 352/04, Urteil vom 21.06.2005

Über den Autor:


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".

Suchen Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, wählen Sie
0 18 05 / 20 20 11 (0,14 Ct/Min aus dem deutschen Festnetz)


Zurück zur Übersicht