Autorenbild Rechtsanwalt Holger ThießArbeitsrecht

Vorsicht bei Beförderungen zum Geschäftsführer
Aufhebungsvertrag, Arbeitnehmer, Geschäftsführer
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.06.2008 Az. 2 AZR 754/06

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß

Mit dem Abschluss eines schriftlichen Dienstvertrages als Geschäftsführer wird grundsätzlich ein zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis der Parteien einvernehmlich beendet. Mit dem Verlust der Organstellung als Geschäftsführer einer GmbH wandelt sich der zugrunde liegende Anstellungsvertrag (Geschäftsführerdienstvertrag) nicht in einen Arbeitsvertrag zurück, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist.

Erläuterung von RA Holger Thieß (Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg):

Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer zunächst als Bauingenieur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Später schlossen die Parteien einen Geschäftsführervertrag, nach welchem der Kläger befristet als Geschäftsführer tätig war. Ein Jahr vor Fristende widerrief der Arbeitgeber die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung und kündigte das Anstellungsverhältnis fristlos. Der vormalige Arbeitnehmer kann die Kündigung nicht angreifen.

Im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung stellt das BAG klar, dass mit dem Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis der Parteien einvernehmlich beendet worden ist. Der neue Vertrag stellt die ausschließliche Grundlage der rechtlichen Beziehungen der Parteien dar. Durch den schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag werden die zuvor vereinbarten Rechte und Pflichten der Parteien aus einem Arbeitsverhältnis implizit aufgehoben. Dem Arbeitnehmer muss klar sein, dass die bisherigen vertraglichen Beziehungen zu seinem Arbeitgeber geändert und auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt werden. Etwas anderes kann nur gelten sich, wenn sich aus einer gesonderten Vereinbarung oder aus anderen konkreten Umständen ergibt, dass das Arbeitsverhältnis nach der Abberufung wieder aufleben soll.

Also Vorsicht bei „Beförderungen“ zum Geschäftsführer, es droht der Verlust des Arbeitnehmerschutzes.



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Über den Autor:


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".

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