Autorenbild Rechtsanwalt Holger ThießArbeitsrecht

Eigenkündigung, Abmahnung, Schadenersatz
LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.03.2005 - 4 Sa 653/04

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß

Auch der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber vor einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses abzumahnen.

Das zitierte Urteil mag manchen überraschen: Auch der Arbeitsnehmer muss seinem Arbeitgeber die Chance zur Besserung einräumen, bevor er das Arbeitverhältnis kündigen will. Verstößt ein Arbeitgeber gegen seine Verpflichtungen, so muss der Arbeitnehmer ihn grundsätzlich abmahnen, bevor er wegen dieses Verhaltens eine fristlose Kündigung aussprechen will. Erst wenn der Arbeitgeber dann weiter gegen den Arbeitsvertrag verstößt, ist dem Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar und er kann fristlos kündigen.

Um Missverständnissen vorzubeugen: Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer im Rahmen der Kündigungsfristen auch ohne Begründung möglich.

Möchte er die Kündigungsfrist dagegen nicht abwarten, so setzt er sich Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers aus. Allerdings hat der Arbeitgeber in der Regel Schwierigkeiten, einen Schaden zu beziffern, denn das Gehalt für seinen Mitarbeiter spart er in jedem Falle ein; diesen Betrag muss er sich anrechnen lassen. Somit ist der „Vertragsbruch“ des Arbeitnehmers nicht selten ein kalkulierbares Risiko.



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LAG Berlin vom 19.04.2004 - 5 Ta 63/04

Über den Autor:


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".

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