Autorenbild Rechtsanwalt Holger ThießArbeitsrecht

Kündigung, Kündigungsschutzprozess, Klagefrist
LAG Berlin vom 19.04.2004 - 5 Ta 63/04

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß

Versäumt der Arbeitnehmer die dreiwöchige Klagefrist nach dem Kündigungsschutzgesetz, so kann er sich nicht darauf berufen, der Arbeitgeber habe ihm erklärt, er werde die Kündigung möglicherweise zurücknehmen.

Der Arbeitnehmer muss eine Kündigung immer in einer Frist von 3 Wochen beim Arbeitsgericht angreifen. Tut er dies nicht, so wird die Kündigung unmittelbar wirksam und ist - von engen Ausnahmen abgesehen - nicht mehr angreifbar. des Kündigungsschutzgesetzes ist eine sogenannte Ausschlussfrist.

Der Arbeitnehmer sollte insbesondere nicht auf Äußerungen des Arbeitgebers vertrauen, die darauf abzielen könnten, Zeit zu gewinnen. Selbst wenn noch Verhandlungen über die Weiterbeschäftigung mit dem Arbeitgeber anhängig sind, sollte vorsorglich immer Klage erhoben werden. Auch auf Unwissenheit kann sich der Arbeitnehmer nicht berufen.



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LArbG Köln - Urteil vom 28.01.2004 - 8 Sa 1084/03

Über den Autor:


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".

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