Autorenbild Rechtsanwalt Holger ThießArbeitsrecht

Internetnutzung, fristlose Kündigung, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
BAG - Az.: 2 AzR 581/04, Urteil vom 07.07.2005

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß

Die intensive Privatnutzung des Internets, insbesondere der Zugriff auf pornografische Seiten, stellt eine Pflichtverletzung dar, die den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen kann. Allerdings hat eine Gesamtabwägung aller Interessen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stattzufinden. Maßgebende Gesichtspunkte können dabei sein, welchen Umfang die Nutzung hatte, ob die Nutzung ausdrücklich untersagt war oder welche (finanziellen) Folgen die unberechtigte Nutzung hatte.

Die private Internetnutzung stellte für viele Arbeitgeber ein großes Problem dar. Ob und in welchem Umfange die Arbeitnehmer Zugriff auf Seiten im privaten Interesse nehmen, lässt sich regelmäßig nur schwer kontrollieren. Deshalb ist eine Pflichtverletzung dann besonders schwerwiegend, wenn der Arbeitgeber wegen negativer Erfahrungen die private Internetnutzung vollständig untersagt hat. Gleichwohl dürfte eine fristlose Kündigung in aller Regel nur gerechtfertigt sein, wenn es einschlägige Abmahnungen gibt oder die private Nutzung im besonderen Maße verwerflich oder kostspielig gewesen ist.



Nächsten Tipp lesen:
» Arbeitsunfähigkeit, Nachweispflicht, fristlose Kündigung
LAG Hessen - Az.: 9 Sa 1766/04, Urteil vom 17.03.2005

Über den Autor:


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".

Suchen Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, wählen Sie
0 18 05 / 20 20 11 (0,14 Ct/Min aus dem deutschen Festnetz)


Zurück zur Übersicht